Gewerberaum
Gewerberaummietrecht – Funktionsgarantie
Viele Gewerberaum-Vermieter kennen das Risiko der Funktionsgarantie nicht. Sie schließen
Mietverträge mit den Mietern und übernehmen in ihren Mietvertrag – ohne zu überlegen – die
Funktionsgarantie für den Betrieb des Mieters.
Texte sind meist folgender Maßen:
Der vermietet die Räume ……. zum Betrieb eines Waschsalons (Beispiel)
Diese Art von Bezeichnung eines Mietverhältnisses in einem Gewerberaum-Mietvertrag kann
für den Vermieter höchst gefährlich sein.
Er übernimmt nämlich damit die Garantie, dass die Räume für den Betrieb eines Waschsalons
geeignet sind.
Er übernimmt die Garantie, dass die Wasserleitungen geeignet sind, die Abwasserleitungen
geeignet sind und auch die Stromleitungen und auch sonst alle technischen Voraussetzungen
geeignet sind.
Wir hatten vor einigen Jahren einen Fall zu bearbeiten. Der Vermieter hatte die Räume an
einen Fahrradhändler vermietet. Dieser hatte im 1. Stock einen schweren Tresor aufgestellt,
den er für sein Geschäft benötigte. Der Vermieter wusste dies und war damit einverstanden.
Einige Wochen später brach die Decke durch, weil diese den Tresor nicht aushielt, dieser aber
aus Sicherheitsgründen für das Geschäft im 1. Stock sein musste. Der Mieter kündigte
daraufhin, weil der Mietvertrag nicht funktionierte. Der Vermieter musste den Mieter aus dem
Vertrag entlassen.
Im Rahmen der Funktionsgarantie geht die Rechtsprechung auch davon aus, dass wenn eine
bestimmte Funktion für die Mieträume in dem Mietvertrag vereinbart wurde, man auch für
diese haftet.
Es empfiehlt sich dringend, derartige Verträge vor Abschluss von einem Juristen, der sich mit
Gewerberaummietrecht auskennt, überprüfen zu lassen.
Prof. Dr. Volker Thieler