Gewerberaummietrecht – Funktionsgarantie

Viele Gewerberaum-Vermieter kennen das Risiko der Funktionsgarantie nicht. Sie schließen Mietverträge mit den Mietern und übernehmen in ihren Mietvertrag – ohne zu überlegen – die Funktionsgarantie für den Betrieb des Mieters. Texte sind meist folgender Maßen: Der vermietet die Räume ……. zum Betrieb eines Waschsalons (Beispiel) Diese Art von Bezeichnung eines Mietverhältnisses in einem Gewerberaum-Mietvertrag kann für den Vermieter höchst gefährlich sein. Er übernimmt nämlich damit die Garantie, dass die Räume für den Betrieb eines Waschsalons geeignet sind. Er übernimmt die Garantie, dass die Wasserleitungen geeignet sind, die Abwasserleitungen geeignet sind und auch die Stromleitungen und auch sonst alle technischen Voraussetzungen geeignet sind. Wir hatten vor einigen Jahren einen Fall zu bearbeiten. Der Vermieter hatte die Räume an einen Fahrradhändler vermietet. Dieser hatte im 1. Stock einen schweren Tresor aufgestellt, den er für sein Geschäft benötigte. Der Vermieter wusste dies und war damit einverstanden. Einige Wochen später brach die Decke durch, weil diese den Tresor nicht aushielt, dieser aber aus Sicherheitsgründen für das Geschäft im 1. Stock sein musste. Der Mieter kündigte daraufhin, weil der Mietvertrag nicht funktionierte. Der Vermieter musste den Mieter aus dem Vertrag entlassen. Im Rahmen der Funktionsgarantie geht die Rechtsprechung auch davon aus, dass wenn eine bestimmte Funktion für die Mieträume in dem Mietvertrag vereinbart wurde, man auch für diese haftet. Es empfiehlt sich dringend, derartige Verträge vor Abschluss von einem Juristen, der sich mit Gewerberaummietrecht auskennt, überprüfen zu lassen. Prof. Dr. Volker Thieler
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