Nebenkostenerhöhung wegen Energiepreissteigerungen

Der Vermieter darf nicht einseitig einfach die Nebenkosten erhöhen, mit der Begründung, die
Nebenkosten sind exorbitant gestiegen. Grundsätzlich gilt die Rechtslage, dass nur aufgrund
einer vorliegenden Betriebskostenabrechnung, die meist jährlich erstellt wird und die einen
Nachweis für die Erhöhung bietet, die Erhöhung verlangt werden kann. Liegen die
Erhöhungen für 2022 nachweisbar, aufgrund der Betriebskostenabrechnung des abgelaufenen
Jahres vor, kann die Erhöhung verlangt werden.
Eine Ausnahme liegt allerdings vor, wenn Vermieter und Mieter sich auf die Erhöhung
einigen (§560, Abs. 4 BGB).

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