Der BGH hat zu diesem Fall eine neue Entscheidung getroffen. Das Problem, dass Mieter
einer Kündigung widersprechen (§ 574 ff. BGB) und sich aus dem Schreiben der Mieter
ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses nicht ausziehen werden,
kennen viele Vermieter. Der BGH führt hierzu aus:
Erklärt der Schuldner ernsthaft, er brauche nicht zu leisten oder er wolle den gegen ihn
erhobenen Anspruch nicht erfüllen, ist in der Regel die Besorgnis gerechtfertigt, er werde die
erklärte Absicht, -die fehlende Bereitschaft zur Erfüllung (Auszug)- beim Fälligwerden der
Leistung auch in die Tat umsetzen.
In einem solchen Fall wäre nach Prüfung durch einen Rechtskundigen nach § 259 ZPO auch
schon vor Auszugsdatum eine Klage wegen Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung
möglich.