Fristlose Kündigung – Flüchtlingsaufnahmen

Das AG München hat wahrscheinlich die erste Entscheidung zu dem Rechtsproblem erlassen, ob Mieter jederzeit Personen aufnehmen dürfen. Es ging um die aus der Ukraine geflüchteten Personen, eine 74-jährige Großmutter und der 15-jährige Enkelin. Der Vermieter kündigte dem Mieter wegen zweckwidrigen Gebrauch. Bekanntlich müssen Untervermietungen nach den meisten Mietverträgen genehmigt werden oder der Mieter hat ein Recht auf Untervermietung, wenn ein triftiger Grund vorliegt, beispielsweise der/die Lebensgefährte/in wird aufgenommen, Pflegeperson usw. Mieter argumentierte im Gerichtsverfahren, dass er in 240 qm² lebt. Er hat noch zwei Töchter, die ebenfalls in dem Haus leben. Er hat aber genug Platz für die Großmutter und für das Enkelkind der Großmutter aus der Ukraine. Der Vermieter blieb bei seinem Standpunkt, dass hier ein Kündigungsgrund vorliegt. Das AG München verurteilte ihn zur Räumung. Wie der Rechtsstreit weitergeht, werden wir sehen.
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