Wohnungsübergabeprotokolle – oft inhaltlich falsch und vom Gesetz gar nicht vorgesehen

Vom Gesetz her muss bei der Übergabe der Wohnung im Rahmen einer Vermietung – genauso wenig wie bei der Entgegennahme der Wohnung im Rahmen der Räumung durch den Mieter – ein Protokoll angefertigt werden. Immer wieder geistert das Thema Abnahme- oder Übergabeprotokoll umher obwohl der Gesetzgeber dieses gar nicht verlangt. Genauso wenig verlangt der Gesetzgeber die Unterschrift unter einem derartigen Protokoll. Wir geben daher den Mitgliedern des Vereins nochmals folgende ganz klare Hinweise: Ein Protokoll ist gut. Auch ein schriftliches, wenn der Mieter unterschreibt. Verpflichtet ist er nicht das Protokoll zu unterschreiben. Unterschreibt der Mieter das Protokoll nicht ist letztendlich nur eine reine Aufzeichnung des Vermieters. Man sollte auch das Schriftwerk: Protokoll bei der Immobilienentgegennahme oder Protokoll bei der Immobilienübergabe Empfehlenswert ist auch Fotos oder Videoaufnahmen anzufertigen. Diese verhindern später viele Streitigkeiten. Dringend empfehlenswert ist die Gegenwart von Zeugen, damit in Rechtstreitigkeiten auch der Inhalt des Protokolls nachgewiesen werden kann. In den Protokollen anlässlich der Übergabe der Immobilien empfiehlt sich bei Anmietung folgender Hinweis: Der Mieter hat sich von dem Zustand der Mieträume durch Besichtigungen überzeugt und sieht diesen als mängelfrei an. Bei Übergabe am Ende der Mietzeit empfiehlt sich folgender Hinweis: Es findet eine Übergabe der Immobilie statt. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Übergabe nur in der Form erfolgt, dass der Vermieter auch weiter Ansprüche wegen schadhafter Beschädigung oder verschuldete Verschlechterung der Mietsache geltend machen kann. Es handelt sich hier um keinen endgültigen Forderungsverzicht durch den Vermieter im Rahmen des Übergabeprotokolls.
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