Bei Tod des Mieters: Wer ist Ansprechpartner?

Die Rechtslage ist folgendermaßen: Bei Tod des Mieters treten die Erben in die Rechtsstellung ein. Was bedeutet dies? Zeitaufwändiges Suchen nach Erben, jahrelanges Warten. Dies kann für den Vermieter, der auf die Mieteingänge angewiesen ist, eine Katastrophe sein. Zur Klarstellung: Mit dem Tod des Mieters endet der Mietvertrag nicht. Es ist allerdings zu prüfen, ob gemäß § 563 BGB, nicht irgendwelche Mitglieder, die in der Immobilie wohnten, mitwohnen können, wie Ehegatte, Kinder, Familienangehöriger oder Personen, mit auf Dauer angelegter Haushaltsführung (§ 563 BGB). Wohnungsbetretung: Natürlich hat der Vermieter durch den Tod des Mieters kein Betretungsrecht der Mieträume, da sich das Mietverhältnis ja mit den Erben fortsetzt. Rechtstipp des Vermietervereins: Es gibt an sich nur die Möglichkeit, gem. § 1960 I BGB und § 1961 BGB einen Nachlasspfleger zu bestellen, der die unauffindbaren Erben (falls diese unauffindbar sind) vertritt. Zuständig ist hier das Amtsgericht, das für den Ort der Immobilie zuständig ist. Wir zitieren hier § 1961 BGB: Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Bestellung des Nachlasspflegers zwingend. Unsere Juristen prüfen dies für Sie. § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird. Wer zahlt die Kosten der Nachlasspflegschaft? In erster Linie können die Kosten aus dem Nachlasswert, soweit überhaupt einer vorhanden ist, entnommen werden. Ansonsten muss diese Kosten der Staat übernehmen. Es empfiehlt sich, gerade in diesem Bereich und auch für die Antragstellung, einen Anwalt zu beauftragen, weil oftmals die Gerichte die Pflegschaft ablehnen mit der Begründung, dass ein sicherungsbedürftiger Nachlass nicht vorliegt. Eine derartige Begründung wäre nicht zulässig.
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